Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen und gebrauchten Expeditionsmobilen, gebrauchten Fahrzeugen, Reisemobilen, Um- und Anbauten, Ersatzteilen, Zubehör, Reparaturen, Wartungen und sonstigen Artikeln und Geschäftsbeziehungen und Verträgen der
4wheel24GmbH
Barthelsmühle 15
97907 Hasloch
+49 9342 9197972
info@4wheel24.de
Geschäftsführer: Tobias Teichman
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
Gegenstand der Verträge mit der 4wheel24 GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) ist der jeweilige Inhalt der Auftragsbestätigung und daneben die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend zu den Regelungen des Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 4wheel24 GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt., was nur im Rahmen einer schriftlichen Auftragsbestätigung möglich ist.
- Bestellungen und Bestätigungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen, Zusagen per E-Mail oder SMS und WhatsApp durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen der Auftragnehmerin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin in Form einer Auftragsbestätigung.
- Ausführungstermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der bestellten Waren. Die Bestellung erfolgt erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sollte demnach mit Auftragserteilung die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht geleistet werden, verschieben sich alle vereinbarten Termine um diese Zeit. Gegenwärtig beträgt der Zeitraum zwischen Auftragsvergabe bis Fahrzeugübergabe, abhängig vom Leistungsumfang, circa. 24 Monate (Stand 01.07.2024). Lieferzeiten können abweichen, wenn relevante Zulieferer Lieferschwierigkeiten haben.
- Diese Bedingungen gelten für alle jetzigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
- Die 4wheel24 GmbH behält sich das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Version für alle Verträge, welche mit der Auftragnehmerin geschlossen werden.
- Der Kunde erklärt sich durch die Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch bei der Bestellung bzw. Beauftragung mit der Geltung dieser Bedingungen -auch für etwaige Folgegeschäfte- einverstanden.
§2 Vertragsschluss – Preise – Zahlungsbedingungen
- Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend.
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Auftragnehmerin das vom Auftraggeber unterschriebene Angebot innerhalb der auf dem Angebot genannten Frist annehmen. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Auftragnehmerin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich per Auftragsbestätigung bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Die Auftragserteilung ist in mehrere einzeln in sich abgeschlossene Konzeptions-, Konstruktion- sowie Bauabschnitte (Leistungsabschnitte oder Milestones) aufgeteilt. Jeder Leistungsabschnitt gilt mit der Rechnungsstellung als abgeschlossen. Rechnungen werden, wie in der Auftragsbestätigung genannt, mit der Leistungserfüllung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungsbeträge sind gemäß den Regelungen in der Auftragsbestätigung zu entrichten. Sollte dort keine Regelung getroffen sein, ist nach Fertigstellung der Arbeiten und erfolgter Abnahme jedoch vor Abholung des Vertragsgegenstandes die Zahlung sofort und ohne Abzug fällig.
- Die Auftragnehmerin kann den Beginn und die Weiterführung ihrer Tätigkeit vom Eingang der vereinbarten Zahlungen abhängig machen.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise “ab Werk”. „Werk“ bezeichnet den Herstellungsort der jeweiligen Kaufsache, also den Standort der 4wheel24 GmbH, Barthelsmühle 15, 97907 Hasloch.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin nach Wahl der Auftragnehmerin Gemünden a. Main (Amtsgericht) bzw. Würzburg (Landgericht) oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie Zollkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen sowie umlagefähiger Steuererhöhungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
- Die Umsatzsteuer ist die derzeit geltende; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für sie Umsatzsteuerberechnung auf das Gesamtprojekt gilt der am Tage der vollständigen Gesamtprojektübergabe geltende Umsatzsteuersatz.
- Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, sofern dieser auf der Rechnung ausgewiesen wird.
- Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls die Auftragnehmerin in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel (Wechsel nur bei nachgewiesener Notenbankfähigkeit des Auftraggebers) werden grundsätzlich nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen; die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§3 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung und daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen des Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Zunächst findet der Vertrag Anwendung, danach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonach die §§ 631 ff. BGB.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.
§4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Insbesondere erforderlich ist die Bereitstellung des Fahrzeuges zum Ausführungstermin bei der Auftragnehmerin. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers betrifft zudem die Bereitstellung der zur Umsetzung des Auftrags erforderlichen Informationen, Skizzen oder Hinweise, die der Auftragnehmer zur Realisierung des Vorhabens benötigt.
- Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind in den§ 642 und 643 BGB gesetzlich geregelt. Nach § 642 BGB steht der Auftragnehmerin unter den dort genannten Voraussetzungen, der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten, eine angemessene Entschädigung zu.
Nach § 643 BGB steht der Auftragnehmerin unter den dort genannten Voraussetzungen auch bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, darüber hinaus ein Kündigungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche bestehen.
§5 Leistungsänderungen
- Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
- Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
- Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in Schriftform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
- Bezüglich der Mehrvergütungen gelten dieselben Grundsätze zur Zahlung, wie in der Auftragsbestätigung.
§6 Lieferung – Lieferzeit, Termine und Fristen
- Ausführungstermine bzw. Liefertermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem geschlossenen Vertrag, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der bestellten Waren. Die Bestellung erfolgt erst mit Eingang der vereinbarten (Teil-) Zahlung. Sollte demnach mit Auftragserteilung die vereinbarte Anzahlung nicht sofort geleistet werden, verschieben sich alle vereinbarten Termine um mindestens diese Zeit.
- Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Ware dadurch, dass die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Ware an dem benannten Herstellungsort an dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist oder, mangels Vereinbarung über die Lieferzeit, zu der für die Lieferung der Ware üblichen Zeit zur Verfügung stellt und den Auftraggeber darüber benachrichtigt, zu welcher Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.
- Der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin ist unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
- Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz)
- Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
- Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern sich die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig ist er gehalten, dem Auftraggeber Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Eine Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich zurückerstattet.
- Konstruktions- und Formänderungen, abweichender Farbton sowie Änderung der Einrichtung und Ausstattung der Kaufsache durch die Auftragnehmerin bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Kaufsache nicht erheblich geändert wird, und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Technische Weiterentwicklungen und Chassiswechsel durch den Zulieferer der Auftragnehmerin bleiben ebenfalls vorbehalten; damit verbundene Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen.
§7 Abnahme
- Die Auftragnehmerin erbringt keine einheitliche Gesamtleistung, sondern abgrenzbare Teilleistungen, wie aufgeführt, für die der Auftraggeber entsprechende Teilentgelte gemäß den Zahlungsvereinbarungen der Auftragsbestätigung zahlt.
- Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten gliedern sich in folgende selbständig abzunehmende Einzelgewerke:
Wohnkoffer:
- Beratung, Projektierung, Konstruktion
- Bau und Fertigstellung
Fenster, Klappen, Türen:
- Beratung, Projektierung, Konstruktion
- Bau und Fertigstellung exkl. Einbau 3.
Fahrzeugumbau:
- Beratung, Projektierung, Konstruktion
- Rückrüstungen, Umbauten, Materialbeschaffung
- Weitere Teilkomplettierung darunter u.a. an Fahrerhaus, Zwischenrahmen, Lackierungen, Umbereifung uvm.
- Hochzeit von Fahrzeug und Kabine; Komplettierung inkl. aller Anbauten wie Trägersystemen, Einstiegslösungen, Tanks etc. bis zur vollständigen Abnahme
Innenausbau:
- Beratung, Projektierung, Konstruktion
- Abrechnung nach Bautenstand
- Abrechnung nach Bautenstand
- Abrechnung nach Bautenstand
- Jedes Einzelgewerk ist gesondert für sich durch den Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme der Einzelgewerke erfolgt jeweils nach Fertigstellung und Aufforderung durch die Auftragnehmerin.
- In Bezug auf jedes Einzelgewerk gilt: Aufgrund der Entfernung zwischen den Parteien genügt die Auftragnehmerin ihren Pflichten, wenn diese dem Auftraggeber eine Fotodokumentation über das Einzelgewerk übersendet und der Auftraggeber diese als abgenommen bestätigt; E-Mail genügt.
- In Bezug auf das fertige Fahrzeug gilt: Über die Abnahme des fertigen Fahrzeuges erstellen die Parteien ein Protokoll, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
- Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von durch den Auftraggeber festgestellter und zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das jeweilige Einzelgewerk innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Rechnung abzunehmen, soweit die jeweils geltenden besonderen Lieferbedingungen nichts anderes vorsehen.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Einzelgewerkes oder des fertigen Fahrzeuges in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Bleibt der Auftraggeber nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Rechnung mit der Abnahme des Einzelgewerkes oder Kaufgegenstandes länger als 14 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Auftragnehmerin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dem Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Verlangt die Auftragnehmerin Schadensersatz, so ist sie berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises vom Auftraggeber zu verlangen. In diesem Falle bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
- Macht die Auftragnehmerin von ihren Rechten gemäß Abs. (5) und (6) keinen Gebrauch, kann die Auftragnehmerin über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist eine gleichartige Kaufsache zu den Vertragsbedingungen liefern.
§8 Kündigung - Rücktritt
- Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Auftragnehmerin kann mehr als 80 % der vereinbarten Vergütung fordern, wenn sie mehr als 80 % der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht hat. Hier ist die Auftragnehmerin in der Beweispflicht. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass die Auftragnehmerin weniger als 80 % der Leistung erbracht hat. Dann ist sie nur zur Leistung der Vergütung in dieser Höhe verpflichtet.
- Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln (§ 5) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Auftragnehmerin zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Die Nichteinhaltung eines Liefertermins ist kein Kündigungsgrund.
- Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Vereinbarungen im Falle einer Änderung von Gesetzen, Vorschriften, Rechtsprechung oder Regierungsrichtlinien ganz oder teilweise zu kündigen, die bewirken, dass die Ausführung nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber schriftlich über die Kündigung informiert. Er hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§9 Mängelansprüche
- Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche sind schriftlich auszusprechen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels §§ 433 ff. BGB verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache. Bei gebrauchten Fahrzeugen und Gegenständen beschränkt sich die Haftung auf 12 Monate. Bei kundeneigenen Fahrzeugen beschränkt sich die Haftung nur auf die tatsächlich durchgeführten Arbeiten. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Kaufsachen bei Ablieferung. Hiervon abweichend gilt für gewerblich genutzte Wohnwagen und Reisemobile eine Verjährungsfrist von einem Jahr; die gesetzliche Haftung der Auftragnehmerin nach Abs. (6) und (8) bleibt hiervon unberührt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.
- Der Auftraggeber hat zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt dies fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte zu. Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat diese nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
- Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Kaufsache Mängelansprüche aufgrund des Kauf-/Werkvertrages geltend machen.
- Schlagen beide Arten der Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Rücktritt nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist. Bei der Frage der Erheblichkeit sind die Interessen gegeneinander abzuwägen und insbesondere der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
- Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen. Soweit der Auftragnehmerin keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Der übliche Verschleiß begründet keine Mängelansprüche.
§10 Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Besteller bestehender Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und sämtlicher Ansprüche, die der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit dem Verkaufsgegenstand zustehen, im Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
- Der Auftraggeber ist zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in sonstiger Weise nicht nach, kann die Auftragnehmerin den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber.
- Soweit die Parteien die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung de von der Auftragnehmerin akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Auftragnehmerin. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ihn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Auftragnehmerin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Sie ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Elementarschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, damit die Auftragnehmerin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Auftragnehmerin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der Auftragnehmerin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Auftragnehmerin verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Kaufsache befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist er auf Anforderung der Auftragnehmerin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Nominalwert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.
§ 11 Gewährleistung - Garantie
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme des jeweiligen Einzelgewerkes. Bei gebrauchten Fahrzeugen und Gegenständen beschränkt sich die Haftung auf 12 Monate. Bei kundeneigenen Fahrzeugen beschränkt sich die Haftung nur auf die tatsächlich durchgeführten Arbeiten. Garantieleistungen bewirken keine Verlängerung der Garantiezeit für das Fahrzeug bzw. die Ware.
- Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Kauf-/Werkvertrag. Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz)
- Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, die durch diese Garantie gegenüber Verbrauchern nicht eingeschränkt
- Allgemeine Bedingungen der Garantie
- Die Auftragnehmerin gewährt eine Garantie für vierundzwanzig (24) Monate (nachfolgend „Garantie“ genannt) auf sämtliche von ihr verkauften Teile, Fahrzeugumbauten, Anbauten, Wohnkabinen und Vollausbauten der Wohnkabine (nachfolgend „Ware“ genannt).
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ggf. während der Garantiezeit in ihren Waren auftretenden Mängel, die auf Herstellungsfehler gemäß Punkt 5.1 zurückzuführen sind, zu entschädigen. Die Garantiehaftung gilt jedoch keinesfalls für Mängel, die durch Verletzung der Vorschriften bezüglich der Benutzung und/oder Wartung der Ware bedingt sind.
- Detaillierte Garantiebedingungen
- Die Garantie der Auftragnehmerin auf Waren und Elemente zur Befestigung der Waren ans Fahrgestell deckt nur
Herstellungsfehler ab, die zum Zeitpunkt der Warenauslieferung existieren bzw. während der Garantiezeit entstanden sind. Unter den Herstellungsfehlern werden in dieser Garantie Materialfehler und Fertigungsfehler verstanden. Wird unter den genannten Umständen ein Herstellungsfehler entdeckt, gilt es als Garantiefall. Die Begutachtung bei entdeckten Herstellungsfehlern wird im Werk der Auftragnehmerin in 97907 Hasloch durchgeführt.
- Wenn Baugruppen, Aggregate, andere Teile und Komponenten der Ware, die unter Garantiezusagen von deren
Herstellern/Produzenten fallen, Herstellungsfehler aufweisen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Hersteller/Produzenten der/des fehlerhaften Baugruppe, Aggregats, Teils oder Komponente direkt anzusprechen, jedoch ausschließlich, nachdem er diese Handlung mit einem bevollmächtigten Vertreter der Auftragnehmerin abgestimmt und seine schriftliche Zusage erhalten hat.
- Die Garantie umfasst auch keine Baugruppen, Aggregate, Teile, Komponenten, Anlagen, Anbaugeräte, Aufbauten aller Art, sowie keine mit deren Montage und Aufstellung verbundenen Arbeiten, die durch jegliche Dritten auf Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt wurden.
- Die Garantie auf die Ware erlischt, soweit ein Gehäuseelement gleich welcher Art durchbohrt, geändert bzw. absichtlich oder unabsichtlich durch direkte Handlungen des Auftraggebers oder jegliche anderen von einem Dritten auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommenen Handlungen beschädigt ist, ohne dass ihm dafür eine vorherige schriftliche Zusage eines bevollmächtigten Vertreters der Auftragnehmerin vorliegt.
- Die Wartungs- und Serviceleistungen, einschließlich des regelmäßigen Service, sind nicht in der Garantie inbegriffen, sondern werden kostenpflichtig erbracht. Unter den Serviceleistungen, einschließlich des regelmäßigen Service, werden Dienstleistungen verstanden, die nicht im durch den Kauf/Werkvertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber festgestellten Preis enthalten sind bzw. die, mit denen der Auftraggeber die Auftragnehmerin aufgrund eines Servicevertrages oder Vertrages für Serviceleistungen beauftragen.
- Verpflichtungen der Auftragnehmerin
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware bzw. während der Gültigkeitsdauer der Garantie entdeckten Herstellungsfehler im Wege des unentgeltlichen Garantieservice oder der entsprechenden Reparatur im Werk der Auftragnehmerin in 97907 Hasloch zu beheben. Als Garantieservice und entsprechende Reparatur gilt die Vornahme aller zumutbaren Handlungen, die zur Behebung des entdeckten Mangels erforderlich sind, wenn diese nicht mit einem unzumutbaren Aufwand für die Auftragnehmerin verbunden sind. Die Art und das Verfahren der zur Behebung des entdeckten Mangels erforderlichen Handlungen werden von der Auftragnehmerin festgelegt. Der Garantieservice bzw. die entsprechende Reparatur beinhalten keine Kosten für die Zustellung der Ware und der Elemente zur Befestigung der Ware am Fahrgestell zum Werk der Auftragnehmerin sowie keine Arbeiten und Services gleich welcher Art an einer anderen, nicht durch die Auftragnehmerin autorisierten Stelle, es sei denn, es geht um eine Situation, die schriftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter der Auftragnehmerin abgestimmt oder vom zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist.
- Verpflichtungen des Auftraggebers
- Der Garantieservice steht dem Käufer nur unter dem Vorbehalt zu, dass er die in der vorliegenden Garantie festgelegten Anforderungen, Pflichten und Vorschriften, u. a. Verpflichtungen bezüglich der Inanspruchnahme des Garantieservice gemäß der vorliegenden Garantie erfüllt.
- Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin das Fahrzeug bzw. die Ware zur Diagnostik und Ermittlung des behaupteten Mangels zwecks dessen Begutachtung und Prüfung auf Garantie Fähigkeit im Werk der Auftragnehmerin in 97907 Hasloch zur Verfügung zu stellen. Um diese Begutachtung zu ermöglichen, hat der Auftraggeber den autorisierten Vertretern der Auftragnehmerin einen vollständigen Zugang zur Ware, dem Fahrzeug sowie deren Baugruppen und Aggregaten zu gewähren.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einer Veräußerung/Übertragung des Fahrzeuges oder der Ware an einen Dritten die Auftragnehmerin darüber in Kenntnis zu setzen.
- Kostenerstattung
- Die Auftragnehmerin erstattet dem Auftraggeber keine Kosten für die Zustellung/Beförderung des Fahrzeugs bzw. der Ware zum Werk der Auftragnehmerin in 97907 Hasloch.
- Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Erstattung des entgangenen Gewinns, der auf die Entdeckung der Herstellungsfehler bzw. auf die Notwendigkeit, das am Fahrzeug bzw. der Ware zum Werk der Auftragnehmerin zwecks dessen Service zuzustellen, zurückzuführen ist. Darüber hinaus übernimmt sie keine Haftung für eine Entschädigung für die Zeit, die der Käufer aufwenden muss, um das Fahrzeug bzw. die Ware zum Werk zuzustellen (z.B. Verdienstentgang, oder Entschädigung für unbezahlten Urlaub).
- Die Auftragnehmerin haftet für allfällige weitere Schäden des Auftraggebers, die auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen sind, nur bei Verschulden, wobei – außer bei Schäden an Personen – nur für Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin oder der Personen, für deren Verschulden sie einzustehen hat, gehaftet wird.
- Die vorliegende Garantie deckt bei Durchführung von Garantiearbeiten keine Zusatzkosten im Zusammenhang mit jeglichen im Fahrzeug bzw. der Ware eingebauten Elementen der Fremdausstattung, Aggregaten, Baugruppen, Komponenten, Teilen, Aufbauten sowie jeglichen Arbeiten, die durch fremdes, von der Auftragnehmerin nicht autorisiertes Fachpersonal ausgeführt wurden, wodurch der Garantieservice einen höheren Aufwand erfordert oder gar unmöglich ist.
- Die Auftragnehmerin stellt keine Fahrzeuge bzw. Waren her, die als Wohnungseinheit für ständige oder provisorische Unterkunft des Auftraggebers geeignet sind. Die Auftragnehmerin übernimmt bei Durchführung von Garantiearbeiten keine Haftung für Erstattung der ggf. beim Auftraggeber entstandenen Kosten für Wohnraummiete für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten, unabhängig davon, ob die Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der Garantie ausgeführt werden oder kein Gegenstand des Garantieservice sind.
- Ein Ersatz-/Mietfahrzeug mit oder ohne aufgestelltem Wohnkoffer, sowie Kosten der Miete und der Benutzung eines PKWs können bei der Durchführung von Garantiearbeiten nicht erstattet werden. Darüber hinaus können Kosten für Zug-/Bus-Fahrkarten, Flugtickets, Kraftstoff, Wohnmiete, Hotelrechnungen und alle anderen Kosten, die beim Auftraggeber wegen der Zustellung des Fahrzeuges bzw. der Ware zum Werk der Auftragnehmerin und dessen Rückkehr entstehen, nicht erstattet oder rückvergütet werden.
- Es können bei der Durchführung von Garantiearbeiten keine Telefonkosten, wie auch Ausgaben für andere Kommunikationsmittel, erstattet werden.
- Die Stillstandzeit der Ware und des Fahrzeuges kann bei der Durchführung von Garantiearbeiten nicht erstattet werden. Darüber hinaus kann kein materieller oder immaterieller beim Auftraggeber entstandener Schaden (inkl. entgangener Einnahmen) erstattet werden, der mit der Stillstandzeit des sich im Werk der Auftragnehmerin zwecks Reparatur oder Garantie Service befindenden Fahrzeuges verbunden ist.
- Die Garantiezeit für das Fahrzeug bzw. die Ware beträgt bei Neuwaren 24 Monate
- Die Garantiezeit beginnt am Tag der Übergabe des Fahrzeuges bzw. der Ware an den Auftraggeber durch die Auftragnehmerin.
- Als Tag der Übergabe gilt das im Protokoll der Fahrzeugübernahme bzw. im Lieferschein angegebene Datum (den Vorrang hat das Datum im Übernahmeprotokoll), gegebenenfalls kann die Garantiezeit auch ab dem Tag, an dem das Modul übergeben werden sollte, dies jedoch durch die Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, scheiterte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Übernahme Verzug, Einstellung der Erfüllung von Liefer- /Übergabeverpflichtungen wegen des Zahlungsverzugs seitens des Auftraggebers), gerechnet werden.
- Störungen, die von der Garantie nicht abgedeckt werden
- Die Garantie gilt nicht für Beschädigungen, soweit diese auf Einwirkungen der Umwelt oder Fremdkörper, Unfälle oder Naturereignisse, eine fahrlässige oder unsachgemäße (Punkte 11.3. und 11.4.) Nutzung des Fahrzeuges bzw. der Ware u. a. auch nicht autorisierte Manipulationen an Systemen und Aggregaten des Fahrzeuges bzw. der Ware, die durch den Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Absprache dieser Manipulationen mit einem bevollmächtigten Vertreter der Auftragnehmerin vorgenommen wurden, zurückzuführen sind.
Folgendes kann NICHT als ein Herstellungsfehler anerkannt werden:
- Übliche Abnutzung, d.h. eine Abnutzung, die durch routinemäßigen Betrieb und normale Aufbewahrung/Lagerung des Fahrzeuges bzw. der Ware entstanden ist und der Betriebsdauer entspricht, soweit diese Abnutzung den Bedingungen der täglichen Fahrleistung oder Standzeit, den Einflüssen der für das Fahrzeug bzw. die Ware gewählten Einsatzbedingungen charakteristischen sowie durch spezifische geografische, Straßen- und Witterungsverhältnisse an Einsatzorten bedingten Außenfaktoren entspricht. Beispielhafte (nicht vollständige) Aufzählung der Mängel, die als übliche Abnutzung einzuordnen sind:
- Ausbleichung und Rissbildung an Lackierungen, Dichtungsmitteln und anderen Konstruktionsmaterialien durch Einwirkung der Sonnen- bzw. UV-Strahlen, Feuchtigkeit, Temperatur und anderen Witterungsbedingungen, Spuren der Einwirkung von Chemikalien oder abrasiven Materialien, natürliche Trübung der Oberflächen, Oxydation und Rostbefall an metallischen Teilen, jegliche Verschmutzungen, Kratzer, Risse, Scheuerstellen, Dellen oder Ritze, Elastizitätsverlust oder Rissbildung an technischen Gummi- und Polymermaterialien, die durch Lagerungs-/Betriebsbedingungen bzw. Spezifika des Werkstoffs bedingten unbedeutsamen Verformungen oder Dichtheitsverluste, unbedeutende Fehler der Oberflächenanpassung, Pilz- und Schimmelbildung an den erhöhte Feuchtigkeit aufweisenden Stellen, Spuren der Kondenswasserbildung, Undichtheit von Anschlüssen und Verbindungen, unbedeutende Leckagen, Verstopfung, Bildung mineralischer und organischer Ablagerungen in Baugruppen und Leitungen, mechanische Abnutzung oder Verklemmen der Teile durch Einwirkung von Außenfaktoren (Sand, Staub, Wasser, Salz, Schmutz usw.), sonstige Spuren des intensiven und regulären Betriebes von Teilen, Baugruppen und Komponenten des Moduls.
- Übriger Betrieb von Baugruppen und Teilen des Fahrzeuges bzw. der Ware
Die Auftragnehmerin übernimmt keine unentgeltliche Behebung von Mängeln (die vorliegende Garantie deckt die Mängel nicht ab), soweit diese Mängel durch einen unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges bzw. der Ware entstanden sind. Ein unsachgemäßer Betrieb ist eine bewusste oder unbewusste Verletzung von Vorschriften, die in:
- Empfehlungen des Herstellers, Anweisungen und den bei der Übergabe des Fahrzeuges bzw. der Ware an den Auftraggeber von Vertretern der Auftragnehmerin durchgeführten Unterweisung des Auftraggebers;
- Empfehlungen der Hersteller von im Fahrzeug bzw. der Ware eingesetzten Baugruppen, Aggregaten und Komponenten;
- der Bedienungsanleitung zu Expeditionsfahrzeugen
festgelegt sind.
Darüber hinaus deckt die vorliegende Garantie keine Behebung der Mängel ab, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber bestimmte in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Operationen und Verfahren (z. B. regelmäßige Wartung und Pflege) unterlassen hat.
- Der Betrieb gilt als unsachgemäß, wenn es z.B. um Folgendes geht (Beispielhafte, nicht vollständige) Aufzählung:
– eine bewusste oder unbewusste Nichtbeachtung seitens des Auftraggebers der Vorschriften von den Bedienungsanleitungen der Auftragnehmerin zu dem Fahrzeug bzw. der Ware und den Elementen zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell;
– eine bewusste oder unbewusste Nichtbeachtung seitens des Auftraggebers der Hinweise der Auftragnehmerin zum Gebrauch von Anlagen, Aggregaten, Baugruppen und Teilen des Fahrzeuges bzw. der Ware. Diese Hinweise werden in mündlicher Form während der Unterweisung bei der Übergabe des Fahrzeuges bzw. der Ware an den Käufer erteilt.
- eine bewusste oder unbewusste Nichtbeachtung vom Auftraggeber der von der Auftragnehmerin im Laufe des Betriebes und der Bedienung der Aggregate und Anlagen erhaltenen Hinweise und Empfehlungen;
- das Fahrzeug bzw. die Ware und Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell wurden nicht gemäß deren üblicher Bestimmung betrieben bzw. wurden umgebaut oder geändert;
- das Fahrzeug bzw. die Ware und die Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell befanden sich vorübergehend oder ständig auf einem Abstellplatz (wurden gelagert) unter unangemessenen Bedingungen;
- Zusatzgeräte wurden ohne Abstimmung mit der Auftragnehmerin montiert oder es wurden vorübergehend oder ständig Zusatzgeräte an das Fahrzeug bzw. die Ware bzw. an Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell angebaut, dabei geht es u. a. um Liftanlagen, Halter aller Art, Plattformen, Halterungen, Behälter, Winden, Aufzüge, Solarpaneele sowie sonstige Baugruppen, Aggregate, Teile und Komponenten, die den technischen und/oder Betriebseigenschaften den Betriebsempfehlungen der Auftragnehmerin nicht entsprechen.
- Wartung
Alle von vornherein in der Basis Offerte der Auftragnehmerin nicht empfohlenen Geräte (Baugruppen, Aggregate, Komponenten und Teile) anerkennt der Auftraggeber als miteinander NICHT vereinbar, es sei denn, deren Vereinbarkeit ist von der Auftragnehmerin anerkannt und schriftlich zugesagt.
Um den Verlust der Garantie zu vermeiden, ist der Auftraggeber berechtigt (bevor die Zusatzgeräte montiert sind), bei Auftragnehmerin eine Aussage über die technische Vereinbarkeit des Fahrzeuges bzw. der Ware und der Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell (Baugruppen, Aggregate, Komponenten und Teile) miteinander anzufordern.
Der Auftraggeber verliert das Recht auf die Garantie in folgenden Fällen:
- Sicherheitsplomben des Herstellers, spezielle Aufkleber oder andere an Baugruppen sowie Aggregaten des Fahrzeuges bzw. der Ware und der Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell aufgetragenen Schutzmittel sind beschädigt.
- Innerhalb oder außerhalb des Fahrzeuges bzw. der Ware wurden Güter befördert, für deren Beförderung die am Fahrzeug aufgestellte Wohnkabine nicht geeignet war und dafür vom Hersteller nicht angepasst wurde (in diesem Fall geht es um sperrige Güter aller Art, jeder Gefährdungsklasse, jedes gefährlichen baulichen/chemischen Zustands, jeder unpassenden Größe usw.).
- Das Fahrzeug oder dessen Bestandteile bzw. die Ware wurden überladen. Als ein hinreichender Beweis der Überladung gilt der Charakter des jeweiligen Mangels, der nachweist, dass der Mangel genau durch Überladung entstanden ist.
- Das Fahrzeug mit der aufgestellten Wohnkabine hat eine Panne bzw. einen anderen Verkehrsunfall erlitten oder ist durch eine äußere Einwirkung verformt worden.
- Es wurden Bedingungen und Zeitabstände, gemäß denen die vorbeugende Instandhaltung des Fahrzeuges bzw. der Ware und der Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell durchgeführt werden sollte, nicht eingehalten.
- Eine Wartung oder Reparatur (einschließlich der Einstellungen der baugruppen- und teile spezifischen Software) wurde nicht beim Werk der Auftragnehmerin durchgeführt. Der Auftraggeber darf die Reparatur oder Wartung an einer anderen Stelle nur durchführen, soweit ihm eine schriftliche Zustimmung zu dieser konkreten Reparatur oder Wartung seitens der Auftragnehmerin vorliegt.
- Es wurden beliebige von der Auftragnehmerin nicht empfohlene Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien oder Chemikalien eingesetzt!!!
– Das Ausmaß der durch einen Herstellungsfehler entstandenen Störung nahm zu, weil vom Auftraggeber keine geeigneten Maßnahmen unverzüglich unternommen wurden, nachdem er diese Störung entdeckt hatte, davon Kenntnis erlangt hatte bzw. erlangt haben müsste.
- Verfahren des Garantieservice
Der Garantieservice wird im Werk der Auftragnehmerin in 97907 Hasloch durchgeführt.
- Die Voraussetzungen für die Durchführung des Garantieservice sind: Der Auftraggeber hat bei der Auftragnehmerin schriftlich einen erforderlichen Service beantragt, eine kurze Beschreibung des/der Mangels/Mängel angegeben und einen Termin beim Werk zwecks Übergabe des Fahrzeuges bzw. der Ware an einen Vertreter der Auftragnehmerin vereinbart.
- Es wurden keine Versuche unternommen, den entdeckten Mangel durch den Auftraggeber und/oder jegliche Dritte, die von der Auftragnehmerin nicht akkreditiert sind, auf Veranlassung des Auftraggebers zu beheben.
- Das Fahrzeug bzw. die Ware ist auf das Gelände des Werkes der Auftragnehmerin innerhalb der Garantiezeit oder innerhalb von 21 Tagen nach dem Ablauf der Garantiezeit gebracht, soweit der Mangel spätestens 7 Tage vor dem Ablauf der Garantiezeit entstanden war, und unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber die Entdeckung dieses Mangels schriftlich spätestens 7 Tage vor dem Ablauf der Garantiezeit gemeldet hatte.
- Der Auftraggeber hat im Werk der Auftraggeberin einen Auftrag zum Garantieservice vollständig und korrekt ausgefüllt.
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bzw. die Ware und die Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell zwecks Mangel Diagnose und Ermittlung der Mangelursache zur Verfügung gestellt.
- Der Käufer hat auf Anforderung der Auftragnehmerin Kopien der erforderlichen Dokumente vorgelegt, die im Laufe des Betriebes zu führen sind.
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bzw. die Ware entweder persönlich zur Verfügung zu stellen oder einen bevollmächtigten Vertreter zum Werk der Auftragnehmerin zu senden, der den Auftrag auf die Durchführung des Garantieservice unterzeichnet sowie das Fahrzeug bzw. die Ware und die Elemente zur Befestigung der Wohnkabine am Fahrgestell zwecks Diagnose und Durchführung des Garantieservice übergibt. Als ein bevollmächtigter Vertreter für die Vereinbarung des Garantieservice gilt eine Person, die durch eine Vollmacht befugt ist, Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen im Namen des Auftraggebers zu schließen. Der Fahrer gilt nicht als ein bevollmächtigter Vertreter, es sei denn, er kann eine vom Käufer ausgestellte Vollmacht vorweisen.
- Um den Garantieservice zu beantragen, muss der Auftraggeber das Werk der Auftragnehmerin schriftlich kontaktieren, und zwar spätestens 7 Tage vor dem Ablauf der Garantiezeit.
- Wurde der Antrag des Auftraggebers auf den Garantieservice abgelehnt, wobei er damit nicht einverstanden ist, so muss der Auftraggeber seine Einwände schriftlich vortragen sowie die Unversehrtheit der im Zuge der Diagnostik und/oder Reparatur ausgebauten Teile sicherstellen (ist es ihm nicht möglich, die Unversehrtheit der ausgebauten Teile sicherzustellen, hat er diese Teile dem Werk der Auftragnehmerin zu übergeben).
- Nach dem Ablauf der Garantiezeit werden alle Mängel, auch verdeckte, ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers behoben und sind kein Gegenstand der Garantie.
§12 Gesamthaftung
- Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, wie in § 7 und § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Auftragnehmerin nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch den Versicherer.
- Die Begrenzung nach Abs. (1 und 2) gilt auch, soweit der Auftraggeber gemäß § 284 BGB Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Während sich das Fahrzeug in der Obhut der Auftragnehmerin befindet, wird die Haftung für Schäden am Fahrzeug ausgeschlossen, sofern diese die Auftragnehmerin oder ein von ihr beauftragter Dritter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Insbesondere übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen, die durch sonstige Dritte oder Naturgewalten verursacht wurden, wie z. B. Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile, mutwillige Beschädigung oder Sturm- und Hagelschaden, es sei denn, die Auftragnehmerin hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Eine entsprechende Versicherung gegen Kaskoschäden wird über die 4wheel24 GmbH nicht abgedeckt. Wir empfehlen, das Fahrzeug gegen mögliche Schäden auf eigene Rechnung zu versichern.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf solche Leistungen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber ausdrücklich beauftragt hat, wissentlich einer möglichen Abweichung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
- Für Oldtimer haftet die Auftragnehmerin grundsätzlich nur nach dem Zeitwert, nicht nach Wertgutachten.
- Für durch den Auftraggeber gelieferte oder mitgebrachte Komponenten mit (Einbau-) Anweisung durch den Kunden wird nach Abnahme des Fahrzeugs und im Fall eines nachträglich festgestellten technisch-qualitativen Sachmangel durch diese Komponenten in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit des Kundenfahrzeugs eine Haftung, Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen. Sich daraus ergebende Kosten für eine mögliche Nachbesserung oder Nachschau der Kundenkulanz gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
§13 Schlussvereinbarungen – Sonstige Bestimmungen
- Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Auftraggebers.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen von 4wheel Truck & Technik GmbH Online-Shop (nachfolgend Verkäufer) an Verbraucher gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Angebote und Leistungsbeschreibungen
2.1 Der Kaufvertrag kommt zustande mit 4wheel Truck & Technik GmbH; Barthelsmühle 15; 97907 Hasloch, Handeslregister: Amtsgericht Würzburg HRB15000
3. Angebote und Leistungsbeschreibungen
3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar.
3.2 Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
3.3 Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,
- Indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist oder
- Indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Waren beim Kunden maßgeblich ist, oder
- Indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
4. Preise und Versandkosten
4.1. Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
4.2 Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht nach Ziffer 4.1 Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
4.3 Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.
5. Lieferung, Warenverfügbarkeit
5.1. Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.
5.2. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnen wir für die Lieferung innerhalb Deutschlands pauschal 5,50 Euro pro Bestellung. Die Versandkosten werden Ihnen auf den Produktseiten, im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt.
6. Zahlungsmodalitäten
6.1. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich. Abweichend hiervon ist bei Auswahl der Zahlungsart PayPal die vom Kunden zum Zeitpunkt der Bezahlung bei PayPal hinterlegte Lieferanschrift maßgeblich.
6.2. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers hierzu getroffene Regelung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt
7.2 Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. 22-24 Boulevard Royal L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter Nutzungsbedingungen für PayPal-Services | PayPal DE.
8. Sachmängelgewährleistung und Garantie
8.1. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
9. Haftung
9.1. 4wheel Truck & Technik GmbH Online-Shop haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff Bürgerliches Gesetzbuch.
9.2. Der Kunde wird gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzten. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkung auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
10. Speicherung des Vertragstextes
10.1. Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen
11. Schlussbestimmungen
11.1. 4wheel Truck & Technik GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm
Vorwort
Wir freuen uns darauf, euch bei einer unserer atemberaubenden Expeditionsreisen begrüßen zu können. Unser Herzblut ist nämlich nicht nur Diesel, sondern auch das gemeinsame Entdecken spektakulärer Regionen dieser Welt, die man nur mit unseren hochgeländegängigen Fahrzeugen überhaupt erreichen kann.
Die Grundlage aller Abenteuerreisen mit 4wheel Truck & Technik GmbH ist Teamwork. Und um als Team erfolgreich zu sein, müssen sich alle Mitglieder an ein paar einfache Spielregeln halten. Diese findet Ihr in den folgenden AGBs.
Eine Abenteuerreise mit einem Expeditionsmobil ist kein Pauschalurlaub in einem Strandhotel! Jede individuelle Abenteuerreise ist schwer abschätzbaren Faktoren wie Unwetter, politischen Instabilitäten, dem körperlichen und geistigen Zustand der Teilnehmer und Pandemien ausgesetzt. Diese können zu Zeitplan- und Routenänderungen oder sogar einem Reiseabbruch führen. Um allen Teilnehmern ein sicheres und zumutbares Erlebnis zu gewährleisten, kann euer Reiseleiter jederzeit nötige Änderungen durchführen.
Ohne Herausforderungen gibt es keine einzigartigen Erlebnisse! Die Herausforderungen an euch werden sowohl einfache Aufgaben wie eure Mithilfe beim Kochen und Spülen sein als auch bei schwierigeren Dingen wie dem Freischaufeln von Fahrzeugen oder Mithilfe beim Reifenwechsel usw. 4wheel Truck & Technik GmbH bietet spannende Reisen abseits ausgetretener Pfade! Dies bedeutet, dass Luxus und Bequemlichkeit nicht an erster Stelle der Prioritätenliste stehen.
Und nun bitten wir euch, die folgenden AGBs in Ruhe durchzulesen, welche die gesetzlichen Bestimmungen der §651a-y BGB ergänzen. Solltet Ihr irgendwelche Fragen haben, werden wir sie gerne beantworten.
1. Geltungsbereich
1.1. Die 4wheel Truck & Technik GmbH GmbH (haftungsbeschränkt), vertreten durch Herrn Tobias Teichmann, Barthelsmühle 15, 97907 Hasloch (Im Folgenden: „4wheel Truck & Technik GmbH“ oder „Organisator“) organsiert Gruppenreisen und ist als Organisator und Veranstalter selbst Teilnehmer der Reise.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen eines Reisevertrages zwischen den Reisenden und 4wheel Truck & Technik GmbH. Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind allgemeinen Vertragsbedingungen. den einzelnen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
1.3. 4wheel Truck & Technik GmbH ist kein Reiseveranstalter, sondern organsiert nur die Gruppenreisen und nimmt selbst daran teil.
1.4 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.5 Abweichende Bedingungen der Parteien akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Leistungsbeschreibungen
2.1 Durch die Anmeldung über das Online-Formular, welches per E-Mail durch 4wheel Truck & Technik GmbH, bietet der Reisende 4wheel Truck & Technik GmbH verbindlich den Abschluss eines Reisevertrags an. Die Anmeldung kann ausschließlich schriftlich erfolgen. Die Annahme durch 4wheel Truck & Technik GmbH führt zur Wirksamkeit des Vertrags. Nach Abschluss des Vertrags sendet 4wheel24 GmbH oder 4wheel Truck & Technik GmbH dem Reisenden eine Reisebestätigung zu.
2.2 Die Darstellungen der Reisen im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
2.3 Sofern der Inhalt der Annahmeerklärung von dem Inhalt der Anmeldung abweicht, liegt seitens 4wheel Truck & Technik GmbH ein neues Angebot vor, an das 4wheel Truck & Technik GmbH für einen Zeitraum von sieben Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
2.4 Die Anmeldung erfolgt durch den Teilnehmer auch für alle bei der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
3. Angebote und Leistungsbeschreibungen
3.1. Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sind Gesamtpreise und beinhalten alle Preisbestandteile einschließlich aller anfallenden Steuern.
3.2. Nach Bestellung in unserem Online-Shop sind 30% des Reisepreises fällig, 45 Tage vor der Tour die Restzahlung in Höhe von 70%.
3.3. Falls der Reisende mit der Anzahlung oder der Restzahlung in Verzug gerät, behält sich 4wheel Truck & Technik GmbH nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts das Recht vor, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe § 5 Abs. 1) zu verlangen.
3.4 Die Details des Reisepreises ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
3.5. Zahlungen können ausschließlich per Überweisung oder per PayPal erfolgen.
4. Preise und Versandkosten
4.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von 4wheel Truck & Technik GmbH nicht entgegen Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transferzeiten können sich unter Vorbehalt ändern, sofern sie nicht unzumutbar in die vereinbarte Nachtruhe eingreifen
4.2. Mitteilungen über Änderungen von Reiseleistungen können nur vor Reisebeginn erfolgen. 4wheel Truck & Technik GmbH ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes schriftlich über die Änderungen zu informieren. Bei erheblichen Änderungen informiert 4wheel Truck & Technik GmbH außerdem über die Auswirkungen auf den Reisepreis. Erhebliche Änderungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Reisenden vorgenommen werden.
4.3 4wheel Truck & Technik GmbH behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis anzupassen, falls es zu einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Touristenabgaben, Hafengebühren oder einer Änderung der Seefracht für die betreffende Reise kommt. Dabei werden die geltenden Wechselkurse berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen:
- Wenn sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten erhöhen, kann 4wheel Truck & Technik GmbH den Reisepreis entsprechend anpassen. Eine anteilige Weitergabe und Berechnung einer Sitzplatzerhöhung ist möglich.
- Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis entsprechend erhöht werden, um die höheren Kosten für 4wheel Truck & Technik GmbH abzudecken.
4.4 Falls es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises kommt, ist 4wheel Truck & Technik GmbH verpflichtet, den Reisenden unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Diese Mitteilung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
4.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisende kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn 4wheel Truck & Technik GmbH eine solche anbietet.
5. Lieferung, Warenverfügbarkeit
5.1. Der Reisende hat jederzeit vor Reisebeginn das Recht, von der Reise zurückzutreten. Maßgeblich für den Rücktritt ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung/Stornierung bei 4wheel Truck & Technik GmbH. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Im Falle eines Rücktritts (Stornierung) seitens des Reisenden oder wenn die Reise nicht angetreten wird, verliert 4wheel Truck & Technik GmbH den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine pauschale Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird gemäß den folgenden Pauschalen berechnet: Die Rücktrittskosten pro Reisenden betragen:
- Bei einer Anmeldung bis zum 61. Tag vor Reisebeginn: 30%
- Ab dem 60. Tag bis 46 Tage vor Reisebeginn: 50%
- Ab dem 45. Tag bis 21 Tage vor Reisebeginn: 75%
- Ab dem 20. Tag bis 11 Tage vor Reisebeginn: 90%
- Ab dem 10. Tag bis zum Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 100%
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei 4wheel Truck & Technik GmbH. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass 4wheel Truck & Technik GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale. Als Reisebeginn gelten auch eine vorzeitige Anreise zum Reisestart oder die Verschiffung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsmaterialien.
5.2. Falls der Rücktritt durch den Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgt, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen, kann 4wheel Truck & Technik GmbH keine Entschädigung verlangen und erstattet dem Reisenden den Reisepreis unverzüglich zurück.
5.3. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung (z.B. mit unserem Partner Herr Holm-Uwe Kutzner von der Ergo Versicherung) und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten im Falle von Unfall, Krankheit oder Tod wird empfohlen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist ebenfalls dringend empfohlen und bei Reisen von 4wheel Truck & Technik GmbH obligatorisch.
6. Zahlungsmodalitäten
6.1. 4wheel Truck & Technik GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, falls die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
- In den vorvertraglichen Informationen und der Reiseausschreibung ist die Mindestteilnehmerzahl angegeben, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein muss.
- In der Reisebestätigung wird deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen. Ein Rücktritt muss spätestens an dem in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannten Tag erklärt werden. Bei einem Rücktritt von 4wheel Truck & Technik GmbH erhält der Reisende bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis zurückerstattet.
6.2. Es wird darauf hingewiesen, dass 4wheel Truck & Technik GmbH gesetzlich das Recht hat, aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Falls der Reisende trotz Abmahnung seitens 4wheel Truck & Technik GmbH oder des örtlichen Durchführungspartners nachhaltig die Reise stört, die anderen Reisenden belästigt oder sich vertragswidrig verhält, kann 4wheel Truck & Technik GmbH oder der Durchführungspartner den Rücktritt erklären. Dies gilt unter anderem, wenn der Reisende die speziellen Anforderungen (gesundheitlich, körperlich, Mitarbeit) der Reise nicht erfüllt oder sich nicht an bestimmte Verhaltensregeln hält. Wenn 4wheel Truck & Technik GmbH oder der Durchführungspartner von der außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht, behält 4wheel Truck & Technik GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Die außerordentliche Kündigung wird durch den jeweiligen Reiseleiter im Auftrag von 4wheel Truck & Technik GmbH vorgenommen.
6.4. Falls keine Angaben gemacht wurden, ist der späteste Zeitpunkt für die Absage 4 Wochen bzw. 28 Tage vor dem in der Ausschreibung angegebenen Reisebeginn.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 4wheel Truck & Technik GmbH ist nicht haftbar für Angaben in Prospekten von Leistungsträgern (z.B. Fährgesellschaften), die nicht von 4wheel Truck & Technik GmbH erstellt wurden. Darüber hinaus haftet 4wheel Truck & Technik GmbH nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
7.2 Ansprüche der Reisenden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von 4wheel Truck & Technik GmbH, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
7.3 Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation im Reiseland angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Vertrag zwischen dem Reisenden und 4wheel Truck & Technik GmbH. Für solche Leistungen übernimmt 4wheel Truck & Technik GmbH keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die 4wheel Truck & Technik GmbH in den Reisebeschreibungen lediglich als optional vorschlägt.
7.4 Es besteht generell kein Haftungsanspruch für den Transport von Gepäck und Fahrzeugen sowie für On- und Off-Road-Fahrten und den Gepäcktransport. Dieser Haftungsausschluss kann durch den Reisenden über einen Versicherungsanbieter zusätzlich abgesichert werden. Die Modalitäten und Vertragsbedingungen müssen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer individuell geregelt werden und sind nicht Bestandteil der Reiseleistungen.
7.5 Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 4wheel Truck & Technik GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
8. Sachmängelgewährleistung und Garantie
8.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen 4wheel Truck & Technik GmbH an Dritte ist ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1. 4wheel Truck & Technik GmbH ist verpflichtet, Reisende vor Abschluss des Vertrages über Bestimmungen bezüglich des Reisepasses sowie etwaige Änderungen dieser Bestimmungen vor Reiseantritt zu informieren. Zudem weist 4wheel Truck & Technik GmbH vor Vertragsabschluss auf besondere gesundheitsbezogene Vorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes hin. Es wird empfohlen, dass der Reisende sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel informiert. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei Gesundheitsämtern, Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten, unter anderem, hingewiesen.
9.2. Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, alle für die Durchführung der Reise relevanten Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aufgrund der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, sie sind auf eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens 4wheel Truck & Technik GmbH zurückzuführen.
10. Speicherung des Vertragstextes
10.1. Alle zusätzlichen Kosten, die aufgrund von oder in Verbindung mit Änderungen des geplanten Reiseverlaufs aufgrund von Gründen, die in der Verantwortung des Reisenden liegen, entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind sofort an den entsprechenden Anspruchsteller zu zahlen.
10.2. Diese zusätzlichen Kosten umfassen beispielsweise Aufwendungen aufgrund Verspäteter Ankunft des Reisenden für die Abfahrt oder die vorbereitende Trekking-Tour, Kosten für eine vorzeitige Rückkehr aufgrund von Unwohlsein, Krankheit, Unfall usw. (z. B. Rücktransport per Hubschrauber, Krankenhausaufenthalt und Hotelaufenthalt auch für Begleitpersonen) sowie eine Upgrade-Buchung für die Fähre (Datum und Klasse).
10.3 Falls 4wheel Truck & Technik GmbH in einem dringenden Notfall Vorleistungen erbringt, sind die von 4wheel Truck & Technik GmbH vorgestreckten Beträge unmittelbar nach Abschluss der Reise zurückzuerstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten, wird jedoch empfohlen und ist für einige Touren erforderlich.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Bei allen Trekking-Touren und Expeditionen mit Fahrzeugen ist zu beachten, dass im Outdoor-Sport ein erhöhtes Risiko für Krankheiten, Unfälle und Verletzungen besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen usw.), das selbst durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollständig eliminiert oder ausgeschlossen werden kann.
11.2 Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Natur, insbesondere in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur begrenzte Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können. Jeder Reisende wird daher aufgefordert, ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit zu übernehmen, angemessene Vorbereitungen für die Tour zu treffen und ein erhöhtes Risikobewusstsein mitzubringen.
11.3. Es wird dringend empfohlen, dass sich der Reisende intensiv mit den Anforderungen und Risiken auseinandersetzt, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können (z. B. durch das Studium einschlägiger Fachliteratur). Der Reisende einer 4wheel Truck & Technik GmbH Reise trägt die volle Verantwortung für das Fahren auf und abseits der Straße.
11.4 Der Reisende nimmt bewusst ein erhöhtes Unfallrisiko in Kauf und kann weder den Tourguide noch den Veranstalter für seine Unfälle haftbar machen, da er dieses Risikovorsätzlich und mit voller Kenntnisnahme akzeptiert hat.
12. Vermietung
12.1. Für die Vermietung gelten die im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der jeweiligen Vermietung.
12.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer, den vereinbarten Selbstbehalt sowie eventuelle Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen.
12.3. Mutwillige Schäden sowie Reifenpannen/Reifenschäden an Fahrzeugen von 4wheel Truck & Technik GmbH oder deren Partnern sind nicht durch eine Versicherung abgedeckt und müssen vom Reisenden oder Mieter des jeweiligen Fahrzeugs getragen werden. Zu den mutwilligen Zerstörungen gehören unter anderem das Betreten der Motorhaube oder des Dachs, unsachgemäßer Gebrauch von Differenzialsperren, Untersetzungsgetrieben und der Kupplung, Schäden durch Sprünge sowie Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit.
13. Urheberrechte, Film- und Fotorechte und sonstige Rechte
13.1. Wir haben an allen Bildern, Filme und Texten, die auf unserer Website und unseren Unterlagen veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
13.2 Während der Reisen können Fotos und Videos vom Reisenden durch den Reiseleiter, deren Assistenten oder Mitreisende aufgenommen werden. Diese Bilder können von 4wheel Truck & Technik GmbH oder 4wheel24 GmbH ohne Benachrichtigung des Reisenden und ohne Zahlung für Werbezwecke oder in Broschüren verwendet werden. Falls der Reisende dies nicht wünscht, bitten wir ihn, uns bei der Buchung ausdrücklich zu informieren.
13.3. Die Daten und GPS-Koordinaten der Reisen sind geistiges Eigentum von 4wheel Truck & Technik GmbH und dürfen weder vom Reisenden noch vom Reiseleiter veröffentlicht oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Im Falle einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung wird der dreifache Betrag der jeweiligen Reise als Entschädigung fällig. Reisende, die in der Öffentlichkeit bekannt sind, werden gebeten, besonders auf die Privatsphäre der anderen Reisenden zu achten.
14. Datenschutzbestimmungen
14.1. Der Reisende stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Reisenden werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
14.2 Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: 4wheel24 – Datenschutzerklärung
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und 4wheel Truck & Technik GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen 4wheel Truck & Technik GmbH im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2 Der Gerichtsstand von 4wheel ist der Firmensitz in 97907 Hasloch.
15.3. Für Klagen von 4wheel Truck & Technik GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allg. Gerichtsstand im Inland haben bzw. die Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von 4wheel Truck & Technik GmbH maßgebend.
15. 4wheel Truck & Technik GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm
16. Abbruch der Veranstaltung
16.1. Bei Abbruch der Veranstaltung oder Modifikationen des Ablaufplanes / der Strecke / des Zeitplans, aufgrund höherer Gewalt, Sicherheitsbedenken oder ähnlichen Faktoren, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung des Reisepreises oder auf Erstattung sonstiger etwaiger Schäden.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
17.2 Wenn Sie Kaufmann sind und Ihren Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von 4wheel Truck & Technik GmbH. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
17.3. Die Sprache der Verträge ist grundsätzlich deutsch.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
17.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen 4wheel Truck & Technik GmbH an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn 4wheel Truck & Technik GmbH stimmt der Abtretung ausdrücklich und in schriftlicher Form zu.