Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der 4wheel24 GmbH, Barthelsmühle 15, 97907 Hasloch
A. Allgemeine Bedingungen
§1 Anwendungsbereich und Lieferantendaten
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge über den Einkauf von Waren und den Bezug von Dienst- und Werkleistungen (inklusive Software und Daten) durch die 4wheel24 GmbH (nachfolgend “Auftraggeber”) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend “Auftragnehmer”). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Der Auftraggeber erbringt seine Leistungen nur unter Zugrundelegung dieser AEB, bestehend aus den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) und den zusätzlichen besonderen Bedingungen (Teil B), welche abhängig von der Art der Leistung zur Anwendung kommen. Entgegenstehende oder von den AEB des Auftraggebers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers bedeutet kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen durch den Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer stellt seine Lieferantenstammdaten auf dem Auftraggeber zur Verfügung und hält diese aktuell. Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AEB zur Vorlage von Zertifikaten, Erklärungen oder sonstigen Nachweisen verpflichtet ist, hat der Auftragnehmer diese mit jeweils aktuellem Gültigkeitsdatum unverzüglich an den Auftraggeber zu übermitteln.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Umfirmierungen, Rechtsformwechsel sowie über für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wesentliche Änderungen in seiner Beteiligungs-, Gesellschafter- oder Eigentümerstruktur zu informieren.
§2 Vertragsbestandteile und Vertragsschluss
Der Einzelvertrag über die beauftragte Leistung kommt durch eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers und die entsprechende Annahme des Auftragnehmers zustande. Jede Handlung, die zur Erfüllung einer Einzelbestellung durch den Auftragnehmer vorgenommen wird, stellt ebenso die Annahme der Bestellung dar. Dies gilt auch für das Zustandekommen eines Rahmenvertrages, durch entsprechende Annahme einer Rahmenbestellung.
Jede Einzelbestellung ist unverzüglich unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit, des vereinbarten Preises, der Auftragsnummer und des Auftragsdatums vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Bis zur schriftlichen Bestätigung der Einzelbestellung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, die Einzelbestellung zu widerrufen.
Das gesamte Vertragsverhältnis besteht aus
dem Einzelvertrag, bestehend aus Einzelbestellung und Annahme der Bestellung;
- der Leistungsbeschreibung im finalen Angebot des Auftragnehmers und sonstigen Vertragsanlagen;
- dem Rahmenvertrag, sofern vorhanden;
- diesen AEB einschließlich den zusätzlichen besonderen Bedingungen von Teil B;
- den gesetzlichen Bestimmungen.
Alle unter Ziffer 2.3. genannten Dokumente werden zusammen als der „Vertrag“ bezeichnet. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt die Rangfolge gemäß Ziffer 2.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AEB. Regelungen eines etwaigen abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags („AVV“) gehen dem Vertrag vor.
§3 Leistungserbringung und Subunternehmer
- Der Auftragnehmer trägt für die beauftragten Leistungen die Systemverantwortung, d.h. er ist gegenüber dem Auftraggeber für die Leistungserbringung hinsichtlich sämtlicher Leistungsbestandteile und Prozessschritte verantwortlich, unabhängig davon, ob er unmittelbar oder mittelbar Subunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung und in Bezug auf die zu erbringende Leistung sämtliche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einschlägigen rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer eine einschlägige rechtliche Bestimmung nicht einhält oder verletzt.
- Lieferungen haben grundsätzlich für den Auftraggeber kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum vereinbarten Liefer- bzw. am vereinbarten Erfüllungsort zu erfolgen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Anlieferung hat in den bei Auftragserteilung vereinbarten bzw. angegebenen Verpackungsmitteln zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sowohl die Mitwirkung an der Leistungserbringung als auch die Entgegennahme der Leistung sowie deren Vergütung zu verweigern, soweit dadurch eine einschlägige rechtliche Bestimmung verletzt würde oder ein Verstoß gegen eine einschlägige rechtliche Bestimmung vorliegt.
- Jeder Warenlieferung ist ein mit Nummer und Datum des Auftrags sowie der Warenbezeichnung des Auftraggebers mit der Sachnummer versehener Lieferschein beizufügen. Versandanzeigen mit Nummer und Datum des Auftrags sowie mit der Warenbenennung des Auftraggebers und Sachnummer sind nach dem Versand der Ware an den Auftraggeber zu schicken.
- Im Falle der Erstellung von Konzepten, Inhalten und Medien (nachstehend Werke genannt) mithilfe von KI-basierten Systemen überträgt der Auftragnehmer alle entstandenen und bestehenden Rechte, wie Eigentumsrechte, an den Auftraggeber, jedoch nur in dem Maße, in dem der Auftragnehmer solche Eigentumsrechte besitzt, in jedem Fall unter Vorbehalt der in den Bedingungen des KI Systems enthaltenen Lizenz.
Der Auftraggeber erkennt an, dass nur in dem Maße Eigentum an Werken eingeräumt werden kann, in dem das Eigentum beim Auftragnehmer liegt. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber eine einfache, räumlich und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung der erstellten Werke. Dies beinhaltet das Recht auf Kopieren, Verteilen, Veröffentlichen, Ausstellen, Präsentieren, öffentliche Aufführung, öffentliche Zugänglichmachung sowie Rechte auf Änderung und Anpassung jeglicher Art. Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Werke dürfen vom Auftraggeber kommerziell genutzt werden.
Die Parteien stimmen sich einvernehmlich über die Einbeziehung von den zu nutzenden KI-Systeme in Textform (E-Mail ist ausreichend) ab.
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung KI-Systeme einsetzt, wird er folgenden Qualitätssicherungsprozess für jedes betreffende Werk vornehmen: Um das Risiko einer Rechtsverletzung zu minimieren, unterlaufen die erzeugten Werke folgende Abläufe beim Auftragnehmer:
-Alle verwendeten Prompts werden gespeichert und die erzeugten Werke durch den Auftragnehmer bearbeitet.
-Die KI-erzeugten Werke werden nicht unbearbeitet verwendet. Die KI-generierten und bearbeiteten Werke werden nochmals gegengeprüft, um Ähnlichkeiten mit möglichen anderen Werken Dritter auszuschließen.
-Die zulässige Verwendung der KI-Systeme innerhalb eines Werkes (z. B. es ist erkennbar, dass in einem Screencast ein Text mit ChatGPT erstellt wird) wurde ebenfalls geprüft.
Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor Leistungserbringung 3 in Kenntnis. Ist der Auftraggeber mit der Einschaltung des Subunternehmers nicht einverstanden, ist er berechtigt, der Einschaltung des Subunternehmers binnen 15 Tagen ab Mitteilung gemäß Satz 2 zu widersprechen. Möchte der Auftragnehmer den Subunternehmer gleichwohl beauftragen, hat der Auftraggeber das Recht, diesen Vertrag (Rahmen- und Einzelvertrag) gemäß Ziff. 21.5. außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer wird seinen Subunternehmern mindestens gleichwertige Verpflichtungen hinsichtlich Vertraulichkeit, Compliance und Datenschutz wie in diesen AEB geregelt auferlegen und dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss dieser Vereinbarungen nachweisen.
- Falls nicht anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
§4 Änderungen und Ergänzungen
Der Auftraggeber kann nach der Auftragsannahme Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Änderungen unverzüglich auf die Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin- und Kostenauswirkungen zu untersuchen und den Auftraggeber über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten.
- Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens des Auftraggebers hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung, in der die Vergütung, Mehr- oder Minderkosten sowie eventuelle Terminänderungen festgelegt werden.
§5 Abnahme
Soweit die zu erbringende Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers führt der Auftraggeber die Abnahme durch. Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt.
- Die Abnahme unterbleibt so lange, bis der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbeseitigung hat unverzüglich innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu erfolgen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Es besteht kein Anspruch auf Teilabnahmen. Jegliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten nicht, dass die Leistung abgenommen wurde.
§6 Leistungszeiten und Verzug
- Der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin ist eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin beim Auftraggeber oder am vereinbarten Liefer-/Leistungsort zur Verfügung steht oder erbracht wird. Bei Terminangaben nach Kalenderwochen oder -monaten gilt jeweils der erste Werktag als verbindlich vereinbart. Die im Rahmen der Beauftragung angegebenen Termine sind verbindlich. Im Übrigen finden auf Verzug und Leistungsstörungen die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Ist die Leistung oder das Werk zu einem fest vereinbarten Termin zu erbringen und kann der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Leistungszeitpunkt nachkommen, entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Termingefährdung unter Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer unverzüglich ab Kenntnis der Termingefährdung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann den aus dieser Verzögerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen und, wenn vereinbart, eine Vertragsstrafe fordern. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftraggeber insbesondere auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zehn (10) Werktagen nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
- Die Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 6.3. bleiben von einer Zustimmung des Auftraggebers zu einer vom Auftragnehmer beantragten Fristverlängerung unberührt.
Sofern der Vertrag eine Vertragsstrafe vorsieht, kann der Auftraggeber einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch geltend machen. Das Recht, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
- Vorgenannte Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Teil- oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht, aber nicht abnahmefähig erbringt.
Höhere Gewalt (zum Beispiel Naturkatastrophen, Streiks, Krieg, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, Behörden- und Regierungsanordnungen) befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von der Pflicht, die davon betroffene Leistung entgegenzunehmen bzw. zu erbringen. Der davon betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren. Der betroffene Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, seine Fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern. Die andere Vertragspartei hat in dem Fall, dass die Höhere Gewalt länger als zwei (2) Wochen andauert das Recht, von Vertrag zurückzutreten.
§7 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
Der Auftraggeber erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an, soweit der Auftraggeber nicht bereits Eigentümer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gemäß Ziffer 8.2 dieser Bedingungen ist. Ausgeschlossen ist die Abtretung der Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von Waren an den Auftragnehmer (verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt).
§8 Material, Unterlagen und Daten
Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungsfähigkeit zu prüfen. Daten und Datenträger hat er auf Viren zu untersuchen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erkennbare Mängel und Verarbeitungsprobleme sowie versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Belege für die Mangelhaftigkeit sind vom Auftragnehmer zu sichern und dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet und verzögert sich dadurch die Ausführung des Auftrags, so haftet der Auftragnehmer für den eingetretenen Verzögerungsschaden.
- Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags übergebenen oder vom Auftragnehmer hergestellten Materialien, Unterlagen und Daten (zum Beispiel Halbfabrikate, Entwürfe usw.) verbleiben im oder werden Eigentum des Auftraggebers. Dies gilt auch für Zwischenerzeugnisse und im Fall der Verarbeitung der Materialien usw., die immer für den Auftraggeber als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Materialien usw. steht dem Auftraggeber ein Miteigentum im Verhältnis des Werts ihrer Waren und Leistungen im Verhältnis zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Material, Unterlagen und Daten usw. des Auftraggebers sowie die hieraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnisse hat der Auftragnehmer getrennt zu lagern und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung, Pflege und Instandhaltung trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung.
Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet und Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Materialien, Unterlagen usw. unverzüglich und kostenlos herauszugeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druck-, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse usw. ohne besondere Vergütung zwei Jahre über den Auslieferungstermin hinaus zu verwahren. Auch nach Ablauf der Frist dürfen diese Gegenstände nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vernichtet bzw. gelöscht werden. Gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen. Ihre Wiederverwendbarkeit muss auch im Fall eines Systemwechsels des Auftragnehmers gewährleistet sein.
§9 Prüfung, Freigabe von Zwischenprodukten, Mustern
Bis zur Freigabeerklärung hat der Auftraggeber nur die jeweils auf seine Weisung ausgeführten Korrekturen zu prüfen. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen Korrekturen entstandene und erkennbar gewordene Fehler gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Bei technischen Abstimmungsproblemen hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber und den evtl. weiteren Zulieferern abzustimmen.
§10 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
- Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise zuzüglich ggf. gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, sämtliche mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen und Nebenkosten mit ein. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart sind Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten kostenfrei zu erstellen.
Der Auftragnehmer übersendet Rechnungen mit Nummer, Zeichen, Auftragsdatum sowie die Steuernummer bzw. USt-ID des Auftragnehmers gesondert von der Lieferung an den Auftraggeber. Unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnung ist unter dem Tag der Lieferung auszustellen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Den Rechnungen sind Leistungsnachweise beizufügen.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Fälligkeit nach vertragsgerechter und vollständiger Leistungserbringung und Vorliegen einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung. Für die Zahlung gilt, sofern nicht anderweitig schriftlich im Einzelvertrag vereinbart, eine Frist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
- Überlieferungen bis maximal 2% sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Unterlieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig und bedürfen einer unverzüglichen Rücksprache mit dem Auftraggeber. Überlieferungen über 2% werden nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber akzeptiert. Auch hier wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Abweichungen von dieser Regelung sind nur dann möglich, wenn diese im Einzelauftrag beschrieben sind.
§ 11 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu 7 lassen oder seine Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt auf einen Dritten zu übertragen.
- Der Auftragnehmer kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen.
§12 Steuern
Steuern umfassen alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Abgaben, Leistungen, Kosten und sonstige Gebühren jeder Art sowie Nebenleistungen wie Zinsen, Verspätungszuschläge und –gelder etc., die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu zahlen sind.
Die Vertragsparteien sind jeweils selbst für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verantwortlich. Sollte eine Partei ihre steuerlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht erfüllen und sich dadurch für die andere Partei ein Verlust, Schaden oder ein anderer Nachteil ergeben, wird die erstgenannte Partei die andere Partei hiervon freistellen.
Der Auftragnehmer trägt sämtliche Steuern, die der Auftragnehmer im In- oder Ausland im Zuge des Einkaufs, Verbrauchs oder der Herstellung von Waren oder für die Nutzung von Dienstleistungen auslöst, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Steuern sind als Kosten im mit dem Auftraggeber vereinbarten Preis enthalten, soweit der Auftragnehmer kein Erstattungs-, Abzugs- oder Rückvergütungsanspruch dieser Steuern im In- oder Ausland hat.
§13 Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Unabhängig davon ist der Auftraggeber berechtigt, zunächst kostenlose Mängelbeseitigung oder mangelfreie Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zu verlangen. Ist der Auftragnehmer hiermit in Verzug so kann der Auftraggeber den Mangel selbst auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Mängel der erbrachten Lieferung oder Leistung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
§14 Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass
- Die erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber ausschließen oder beeinträchtigen und
- Ihm die Befugnis zur Übertragung bzw. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an den Auftraggeber zusteht.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich beteiligter Urheber frei, die gegen den Auftraggeber wegen der vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer das Bestehen von Rechten Dritter weder kannte noch erkennen konnte. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber an allen im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen materiellen und immateriellen Ergebnissen (“Arbeitsergebnisse”) ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht. Die Einräumung des Nutzungsrechtes ist mit der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, weiterzuentwickeln und die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen auch für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten ein.
- Arbeitsergebnisse, die der Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (“individuelle Arbeitsergebnisse”) gehen im Rahmen der Leistungserbringung ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt auf den Auftraggeber über. Sollte deren Übertragung rechtlich nicht möglich sein, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, unwiderrufliches und kostenfreies Nutzungsrecht.
- An den Methoden, Tools und sonstigen Programmen, die der Auftragnehmer standardmäßig verwendet („Standardmaterial“) und die in den Arbeitsergebnissen oder individuellen Arbeitsergebnissen integriert sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem in Ziffer 14.3. beschriebenen Umfang ein. Eine isolierte Übertragung des Standardmaterials ist nicht gestattet.
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht ein, die Arbeitsergebnisse auch mittels KI-Technologien zu bearbeiten, zu analysieren, zu modifizieren, weiterzuentwickeln und auch in dieser Form entsprechend den sonstigen Regelungen dieses Vertrags zu nutzen, zu verwerten und an Dritte weiterzugeben. Dies umfasst auch die Schaffung neuer Werke oder Produkte und schließt die Nutzung von Algorithmen, maschinellem Lernen und anderen KI-Methoden ein. Insbesondere erhält der Auftraggeber das Recht, die Arbeitsergebnisse nachträglich zu synchronisieren (Nachsynchronisation) und diese bearbeiteten Fassungen ebenfalls gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen und zu verwerten.
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, sind die Nutzungsrechte gemäß Ziffern 14.3. und 14.4. nicht auf den Objektcode beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf den Quellcode und die Dokumentation der erstellten und angepassten Programme.
Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor den Regelungen gemäß Ziffer 14.
§15 Geheimhaltung und Werbung
Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei oder einem mit dieser Partei zusammengehörigen Unternehmen erhalten haben, vertraulich zu behandeln und sie nur im Zusammenhang mit der konkreten Beauftragung zu verwenden (“Vertrauliche Informationen”). Die Parteien werden diese Informationen insbesondere weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Informationen zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer 15 zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind.
Sofern und soweit es im Rahmen der Beauftragung erforderlich ist (“Need-to-know Prinzip”) dürfen die Parteien Informationen weitergeben an ihre zusammengehörigen Unternehmen und mit ihnen jeweils vertraglich verbundene Dritte im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag, sofern dies nicht im Einzelfall für bestimmte Informationen ausgeschlossen wurde. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass dem Empfänger vor der Weitergabe der Information mindestens gleichwertige Verpflichtungen wie die in Ziffer 15.1. genannten auferlegt und von diesem eingehalten werden. Ziffer 3.6. bleibt hiervon unberührt.
Die Geheimhaltungspflichten nach Ziffer 15 bestehen nicht, wenn und soweit eine Information
- ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt ist oder wird, oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde, oder
- bei der empfangenden Partei bereits bekannt war, oder
- aufgrund zwingender gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden muss, oder
- von der empfangenden Partei ohne Verwendung oder Bezug auf die Information der anderen Partei unabhängig entwickelt wurde, oder
- in Wahrnehmung eines Nutzungsrechts nach Klausel 15 offengelegt wird.
- Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Geheimhaltungspflichten der Parteien nach dieser Ziffer 15 nach Abschluss der Leistungserbringung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.
Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen, einschließlich aller hiervon angefertigten Kopien und Aufzeichnungen, soweit diese Inhalte der Vertraulichen Informationen wiedergeben, dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Soweit und nur so lange wie kraft Gesetzes oder geltender verbindlicher beruflicher Vorschriften erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Satz an Kopien der Vertraulichen Informationen zu behalten, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Geheimhaltung dieser Kopie ergreift. Nach Wegfall einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben.
Der Auftragnehmer darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.
§16 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher Datenschutzvorschriften, oder Auftragsverarbeiter insbesondere die Vorschriften die der einschlägigen Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Die Haftung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 82 DSGVO.
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.
- Die Parteien stellen sicher, dass alle Mitarbeitenden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, schriftlich auf das Datengeheimnis/Vertraulichkeit verpflichtet werden.
§17 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Richtlinien, Compliance/Cod of Conduct, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, Informationspflichten
Der Auftraggeber richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“).
Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die in der Bestellung des Auftraggebers konkretisierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen.
§18 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten.
Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.
Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 18.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 18.1 und Ziffer 18.2 entsteht.
- Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen
§19 Zölle und Exportkontrolle
Der Auftragnehmer wird alle anwendbaren Gesetzte und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zoll und Exportkontrolle sowie alle Anforderungen die Sicherheit der Lieferkette betreffend, einhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage des Auftraggebers alle erforderlichen Nachweise, z.B. durch Zertifikate oder Erklärungen zu erbringen, den Auftraggeber im Rahmen von behördlichen Untersuchungen zu unterstützen und vergleichbare Sorgfalt gegenüber seinen Geschäftspartnern walten zu lassen.
Der Auftragnehmer bestätigt mit Vertragsschluss, dass er nicht von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist. Sofern der Auftragnehmer eine rechtliche Einheit ist, bestätigt er außerdem, dass er (i) weder direkt noch indirekt von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen gehalten oder kontrolliert wird, das/die von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist und (ii) kein Mitglied seiner Geschäftsführung von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er und/oder eine relevante Person von geltenden Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, nach alleinigem Ermessen eine Transaktion oder Erfüllung einer Pflicht gegenüber dem Auftragnehmer sofort zu beenden, zu stornieren oder auszusetzen, ohne dass hierfür Strafen fällig werden, (i) im Fall einer Verletzung dieser Ziffer 19 betreffend die Einhaltung von Handelsgesetzen und –vorschriften durch den Auftragnehmer, (ii) wenn der Auftragnehmer oder eine in dieser Ziffer genannte Person von Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen betroffen sind und/oder (iii) wenn die Erfüllung der sich daraus für uns ergebenden Pflichten gegen geltende Sanktionen und/oder Ausfuhrkontrollen verstoßen würde.
- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber vollumfänglich von Schäden frei, die sich aus einem Verstoß gegen Sanktionen, Ausfuhrkontrollen und/oder Zollvorschriften durch den Auftragnehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten ergeben.
§20 Haftung, Versicherung
Sofern in diesen Einkaufsbedingungen nicht abweichend geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch geeignete Versicherungen auf eigene Kosten dem Grunde und der Höhe nach ausreichend zu versichern und dem Auftraggeber hierüber auf Verlangen Nachweis zu erbringen.
§21 Vertragsbeendigung
Der Auftraggeber kann, sofern die Leistungserbringung in einer Werkleistung besteht, den Vertrag oder in sich abgrenzbare Teile desselben jederzeit kündigen.
Hat der Auftragnehmer die Kündigungsgründe zu vertreten, hat der Auftraggeber nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für den Auftraggeber verwertbar sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Hat der Auftragnehmer die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ihm bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung nicht zu.
Die Schutz- und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen auf den Auftraggeber über.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer eine einschlägige gesetzliche Bestimmung oder eine Vorgabe gemäß Ziffer 17 dieser AEB (insb. Compliance Vorgaben) nicht einhält oder verletzt und dem Auftraggeber deshalb eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
Wird der Auftragnehmer zahlungsunfähig, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder eines seiner Inhaber gestellt, kann der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Rechte, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten.
§22 Änderungen dieser AEB
Der Auftraggeber ist berechtigt, die AEB auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für den Auftragnehmer zumutbar, d.h. ohne wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist und für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn neue technische Entwicklungen oder geänderte Anforderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung eine Änderung der AEB erfordern.
Über Änderungen der AEB wird der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Auftragnehmer die Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf zu erbringenden Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der Mitteilung weist der Auftraggeber auf die vorgenannte Frist sowie die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
§23 Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber bestimmte Ort.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag auch digital unterzeichnet werden kann und für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses die allgemeine (einfache) elektronische Signatur ausreichend ist.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder ungültig sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind nach Treu und Glauben im Rahmen des Zumutbaren von den Parteien so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen. Das Gleiche soll im Falle einer Lücke gelten.
- Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Würzburg vereinbart. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
B. Besondere Bedingungen für IT-Leistungen
§1 Anwendungsbereich
Die Besonderen Bedingungen in Teil B finden zusätzlich zu Teil A Anwendung für alle vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden IT-Leistungen.
IT-Leistungen sind insbesondere:
- Überlassung von Software/Hardware;
- Werkvertragliche Programmierungsleistungen (an Standard- und Individualsoftware);
- Entwicklung von Arbeitsergebnissen;
- Cloud Services;
- Pflege- und Supportleistungen für Software/Hardware;
- Sonstige IT-Leistungen
- Standardsoftware sind Software bzw. Softwaresysteme, die als vorgefertigte Produkte durch den Auftraggeber gemietet oder gekauft werden können und vom Auftragnehmer für eine Vielzahl von Kunden entwickelt wurden. Als Individualsoftware wird eine Software bzw. ein Softwaresystem bezeichnet, das speziell für die Anforderungen und Bedürfnisse des Auftraggebers entwickelt und/oder angepasst wurde und ausschließlich von ihm genutzt werden kann.
Als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Teil B werden sämtliche Leistungsergebnisse bzw. Leistungsgegenstände bezeichnet, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder im Zusammenhang damit schafft oder die mit seiner Leistung für den Auftraggeber während der Vertragslaufzeit zusammenhängen. Arbeitsergebnisse sind insbesondere Software, Datenbanken, Objekt- und Quellcodes, Dokumentationen in allen Formen, Erfindungen, Logos, Marketingmaterial. Ebenfalls umfasst sind Websites, Layouts, Grafiken, Frontends, Backends, User Interfaces, Features und Konzepte, Studien und Analysen. 1.5 Im Fall einer befristeten Überlassung von Software und/oder bei befristeter Nutzung von Software findet § 536b BGB keine Anwendung. Der Gefahrübergang tritt mit Überlassung der vermieteten Software bzw. Einräumung der Zugriffsmöglichkeiten auf die Software ein.
§2 Rechte
Sämtliche Rechte an individuell erstellten Arbeitsergebnissen, z.B. Software entwicklungen für den Auftraggeber (auch Individualsoftware) stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber hat als Inhaber dieser Rechte das ausschließliche Recht, aber nicht die Pflicht, Schutzrechte auf Arbeitsergebnisse anzumelden.
- das Recht, Arbeitsergebnisse über Telekommunikationsmittel, mobil oder über mobile Applikationen zum Abruf („on-demand“), zum Download und zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, das Social Media Recht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, jeweils unabhängig von der Art des Übertragungswegs bzw. der Übertragungsform. Sie gelten für den Abruf durch alle denkbaren Endgeräte;
- das Multimedia-Recht, d.h. das Recht, die Leistungsergebnisse auf analogen, digitalen und sonstigen Daten-, Bildton- und/oder Tonträgern aller Art zum Zwecke der nicht öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten (insbesondere Verkauf, Vermietung und Leihe). Dieses Recht umfasst sämtliche Speichermedien;
- das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, insbesondere zum Laden, Ablaufen lassen, zur dauerhaften oder vorübergehenden Speicherung auf elektronischen bzw. elektromagnetischen oder sonstigen Speichermedien, wie auf Festplatten, RAM, DVD, Speicherkarten etc.;
- das Recht zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbreitung oder Vertrieb über sämtliche Vertriebskanäle, einschließlich als Download über das Internet oder als mobile Applikation;
Soweit eine Übertragung von Rechten an Individualsoftware bzw. Arbeitsergebnissen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ausschließlichen, räumlich, sachlich und zeitlich unbeschränkten, frei übertragbaren und frei unterlizenzierbare Nutzungsrechte für sämtliche Nutzungsarten (einschließlich unbekannter Nutzungsarten) ein. Dies beinhaltet insbesondere
das Recht, Abänderungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen Medium zu nutzen und durch Dritte nutzen zu lassen;
- das Werberecht, d.h. das Recht, die Arbeitsergebnisse zu Werbezwecken zu nutzen. Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, auf die Nennung als Urheber in der Software oder in sonstigen Arbeitsergebnissen. Er kann nach Absprache mit dem Auftraggeber in der im Datenverarbeitungsbereich üblichen Art und Weise als Autor, ggf. als Mit-Autor in der Dokumentation mit seinem Nachnamen und einem Buchstaben seines Vornamens genannt werden.
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, leitende Angestellte sowie vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzte Dritte (Subunternehmen) dem Auftraggeber Rechte in gleichem Umfang wie in vorstehenden Ziffern ausgeführt übertragen bzw. einräumen. Gleiches gilt im Falle einer etwaigen Nutzung/Einschaltung von Subunternehmern und/oder Lieferanten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist – wo anwendbar – verpflichtet, die übergebenen Arbeitsergebnisse so zu kennzeichnen, dass der Auftraggeber erkennen kann, welche Teile einer Software speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, welche Teile zur Standardsoftware gehören und welche Open-Source-Komponenten sind bzw. solche enthalten. Objekt- und Quellcodes bei individuell für den Auftraggeber erstellter Software werden nebst Codeschlüssel und vollständiger sowie sachlich richtiger Dokumentation an den Auftraggeber übergeben. Ausgeschlossen ist die Übergabe von Objekt,- und Quellcodes der Software als Standardsoftware selbst. An gelieferter bzw. implementierter/integrierter Standardsoftware und/oder durch die Leistungserbringung verwendete, mitgenutzte oder überlassene Standardsoftware räumt der Auftragnehmer die gleichen Nutzungsrechte als nicht ausschließliches und an verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG übertragbares Nutzungsrecht ein. Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung des Vertrags bzw. Einzelbestellung (gleich aus welchem Grund) unberührt und gilt über eine solche Beendigung hinaus unbefristet und unbeschränkt fort, sofern in der Einzelbestellung keine anderen Regelungen zur Laufzeit enthalten sind. Der Auftraggeber darf Software grundsätzlich auf mehreren Geräten und durch mehrere Personen gleichzeitig nutzen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
- Der Auftraggeber nimmt die Übertragung von Rechten bzw. die Einräumung der Nutzungsrechte mit Vertragsschluss an.
- Die vorstehend genannten Rechteübertragungen bzw. Rechteeinräumungen an Arbeitsergebnissen sind durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten.
§3 Open Source Software
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Open Source Software verwendet, stellt er sicher, dass die anwendbaren Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software eingehalten werden und durch ihren Einsatz die bestimmungs- bzw. vertragsgemäße Nutzung der IT-Leistungen durch den Auftraggeber nicht beschränkt wird.
Für in die Arbeitsergebnisse einfließende oder sonst im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber übergebene Open Source Software-Komponenten ist die Verwendung von Open Source Software, die unter einer Copyleft Lizenz steht, unzulässig, wenn der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich vorab schriftlich gestattet hat. Unter Copyleft-Lizenzen sind Lizenzbestimmungen für Open Source Software zu verstehen, die dazu führen können, dass Weiterentwicklungen der Software oder hiermit verbundene oder integrierte Softwarekomponenten ausschließlich unter den jeweiligen Lizenzbestimmungen verbreitet werden dürfen. Dessen unbeschadet und auch für den Fall einer Zustimmung durch den Auftraggeber stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Auftraggeber mindestens ein nicht ausschließliches und an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG übertragbares Nutzungsrecht erhält.
- Der Auftragnehmer teilt für in die Arbeitsergebnisse einfließende oder sonst im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber übergebene Open Source Software Komponenten mit, um welche konkreten Komponenten unter welchen Open-Source Lizenzbestimmungen es sich handelt und übermittelt den jeweiligen Lizenztext an den Auftraggeber. Sofern dies nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen erforderlich ist, hat der Auftragnehmer den Quellcode der Open Source Software an den Auftraggeber zu übergeben.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund der Verwendung von Open Source Software frei.
§4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt die IT-Leistungen nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der Vertragsleistungen qualifiziert ist.
Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber Software immer mit dazugehöriger Anwenderdokumentation. Die Anwenderdokumentation muss ausreichen, damit ein durchschnittlicher Nutzer die Software ohne Unterstützung durch den Auftragnehmer nutzen kann. Mitgelieferte Betriebshandbücher müssen einer IT-Fachkraft die Installation, den Betrieb und die Pflege der Software ermöglichen. Bei Individualsoftware im Objekt- und Quellcode werden zudem Programmierdokumentation und die für die Bearbeitung der Individualsoftware erforderlichen Entwicklungswerkzeuge überlassen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald eine neuere Version der gelieferten Standardsoftware verfügbar wird.
- Benötigt der Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistungen Zugriff auf die Systeme des Auftraggebers, so ist dies nur unter Verwendung der Technologien des Auftraggebers möglich und bedarf dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung in Textform.
- Hat der Auftragnehmer aufgrund seiner Expertise im Bereich der IT-Leistungen fachliche Bedenken oder Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zweckmäßigkeit von
- Weisungen, Beschreibungen oder Anforderungen des Auftraggebers,
- vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder
- Daten, egal ob vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammend, und/oder
Leistungen anderer Unternehmer, die vom Auftraggeber beauftragt wurden, oder liegen seiner Meinung nach generell Umstände vor, die einer vertragsgemäßen Erfüllung der IT-Leistungen entgegenstehen, dann hat er seine Bedenken oder Zweifel dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, soweit für den Lieferanten möglich, geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
§5 Gewährleistung und Softwarepflege
Die Software gilt als mangelfrei, sofern sie bei vertragsgemäßer Nutzung die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt. Der Auftragnehmer sichert insofern Mangelfreiheit zu.
Sollten innerhalb der Verjährungsfrist Mängel festgestellt werden, hat der Auftragnehmer diese innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist durch Erstellung und Installation einer neuen mangelfreien Softwareversion zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
Die Installation der neuen Softwareversion bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Mit der Installation der neuen Softwareversion verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Mitarbeiter des Auftraggebers durch entsprechende Einweisung mit der neuen Softwareversion vertraut zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kurzfristig eine Ersatzlösung zur Verfügung zu stellen, sofern er einen Mangel an der Software nicht kurzfristig beseitigen kann. Programmdokumentationen sind in diesem Fall entsprechend anzupassen.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die gelieferte Software frei von Malware wie z. B. Viren, Trojanern, Würmern ist, wobei die entsprechende Prüfung der Software durch ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenscanner-Programm ausreicht.
Der Auftragnehmer bietet zu marktüblichen Bedingungen Softwarepflegeleistungen (insbesondere Support per Hotline und korrektive Wartung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab Lieferung an.
Stand: Januar 2025