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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 4wheel24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Teichmann, Barthelsmühle 15, 97907 Hasloch

 

§ 1 Termine und Fristen

 

  1. Ausführungstermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der bestellten Waren. Die Bestellung erfolgt erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sollte demnach mit Auftragserteilung die vereinbarte Anzahlung nicht sofort geleistet werden, verschieben sich alle vereinbarten Termine um diese Zeit. Gegenwärtig beträgt der Zeitraum zwischen Auftragsvergabe bis Fahrzeugübergabe, abhängig vom Leistungsumfang, circa. 24 Monate (Stand 01.08.2022).
  2. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.

 

§ 2 Vergütung

 

  1. Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
  2. Bei Auftragserteilung ist eine Zahlung, wie in der Auftragsbestätigung benannt, fällig. Weitere Zahlungen sind gemäß den Regelungen in der Auftragsbestätigung in der jeweils letzten vereinbarten Fassung zu entrichten. Sollte dort keine Regelung getroffen sein, ist nach Fertigstellung der Arbeiten und erfolgter Abnahme, jedoch vor Abholung des Vertragsgegenstandes die Zahlung sofort und ohne Abzug fällig.
  3. Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

 

§ 3 Vertragsgegenstand

 

  1. Gegenstand des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung und daneben die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen des Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Zunächst findet der Vertrag Anwendung, danach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonach die §§ 631 ff. BGB.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.

 

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Insbesondere erforderlich ist die Bereitstellung des Fahrzeuges zum Ausführungstermin bei der Auftragnehmerin. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers betrifft zudem die Bereitstellung der zur Umsetzung des Auftrags erforderlichen Informationen, Skizzen oder Hinweise, die der Auftragnehmer zur Realisierung des Vorhabens benötigt.
  2. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind in dem §§ 642 und 643 BGB gesetzlich geregelt. Nach § 642 BGB steht der Auftragnehmerin unter den dort benannten Voraussetzungen, der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten, eine angemessene Entschädigung zu.

Nach § 643 BGB steht der Auftragnehmerin unter den dort benannten Voraussetzungen auch bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, darüber hinaus ein Kündigungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche bestehen.

 

§ 5 Abnahme

 

  1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt vor oder bei Abholung des Fahrzeugs nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Ausnahmen hierfür müssen in Textform vereinbart sein.
  2. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
  3. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

 

§ 6 Leistungsänderungen

 

  1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
  2. Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
  3. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann die Auftragnehmerin nicht geltend machen.
  4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in Textform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
  5. Bezüglich der Mehrvergütungen gelten die selben Grundsätze zur Zahlung, wie in der Auftragsbestätigung.

 

§ 7 Gewährleistung

 

Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu.

 

§ 8 Haftung

 

Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

 

§ 9 Kündigung

 

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Auftragnehmerin kann mehr als 80 % der vereinbarten Vergütung fordern, wenn sie mehr als 80 % der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht hat. Hier ist die Auftragnehmerin in der Beweispflicht. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass die Auftragnehmerin weniger als 80 % der Leistung erbracht hat. Dann ist sie nur zur Leistung der Vergütung in dieser Höhe verpflichtet.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

  1. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin nach Wahl der Auftragnehmerin Gemünden a. Main (Amtsgericht) bzw. Würzburg (Landgericht) oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 12 Schlussvereinbarungen

 

  1. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
  2. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

Stand: 01.01.2022

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